Arbeitsrecht

Krankmelden - wie sollte man es richtig machen
Krank sein möchte eigentlich keiner. Dennoch ist es im Falle einer Krankheit immer wichtig, sich beim Arbeitsgeber korrekt abzumelden!

Wann muss ich mich krankmelden?
Prinzipiell sollte man sich am ersten Krankheitstag bis spätestens 11 Uhr beim Arbeitgeber melden und diesem mitteilen, man werde wegen Krankheit nicht am Arbeitsplatz zur Arbeit erscheinen. Dies kann neben einem Anruf auch per Fax oder sogar per Mail geschehen. Den Postweg sollte man besser vermeiden, da er in der Regel zulange dauert.

Was ist mit einer Vorlage einer Arbeitsunfahigkeitsbescheinigung?
Die Krankmeldung mittels einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird in der Regel ab dem vierten Krankheitstag verlangt. Achten Sie aber darauf, was in Ihrem Arbeitsvertrag vermerkt ist. Denn nach einigen Arbeitsverträge wird eine frühere Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt. In diesem Fall sollten Sie sich auf jeden Fall an diese Vorgaben halten, um nicht der Gefahr einer Abnmahnung oder vielleicht sogar Kündigung im Wiederholungsfall zu geraten.

Die früher strittige Frage: Muss ich unbedingt zuhause bleiben?
Hierzu gibt es mittlererweile genügend Entscheidungen, die es dem Arbeitnehmer erlauben, alles zu tun, was die Genesung nicht gefährdet! Im falle von Krankheiten können Sie deshalb getrost Einkaufen und Spazieren gehen. Sie dürfen sogar mit bestimmten Knochenbrüchen ins Kini gehen. Bei einer Bronchitis oder einem leichtem Grippeinfekt sollten Sie es jedoch vermeiden, in einer verracuhten Kneipe zu sitzen. Denn dies ist der Genesung und für die Gesundheit im Allgemeinen nicht förderlich. Das gilt natürlich auch für das Fröhnen nach Alkohol, auch wenn Alkoholsucht mittlererweile als Krankheit anerkannt ist.

Was ist mit Krankengeld?
Hier gilt der Grundsatz, wer krank geschrieben ist, erhält von seinem Arbeitgeber sechs Wochen lang den normalen Lohn. Nach Ablauf dieser Zeit ist dann die gesetzliche Krankenkasse bzw. Krankenversicherung dazu verpflichtet, Ihnen einen Ausgleich zu zahlen. Jedoch beträgt dieser Ausgleich in der Regel nur 70 Prozent des üblichen Bruttolohns.
(Autor: Rechtsanwalt Torsten Ramm - Dortmund & Herdecke)

(Stand: 17. februar 2009)